Urlaubsentgelt: Auswirkungen bei Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitszeit

Wer von einem außertariflichen (z. B. Doktoranden, Studentische Hilfskräfte) in ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis wechselt oder seine wöchentliche Arbeitszeit aufstockt bzw. reduziert, nimmt vorhandenen Resturlaub unverändert mit. Bei den Gehaltsabrechnungen wird der Resturlaub mit dem „Wert“ der vorherigen Beschäftigung berücksichtigt. Als Folge verringert oder erhöht sich der Gehaltsanspruch für den Monat, in dem die Resturlaubstage genommen werden.

Urlaubsentgelt bezeichnet die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs eines Arbeitnehmers. Nach § 21 TVöD wird bei Urlaub das Tabellenentgelt sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.

Urlaubsentgelt von Resturlaub bei Arbeitszeitänderungen oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Beim Wechsel von einer Beschäftigung in Teilzeit auf eine Beschäftigung in Vollzeit (oder umgekehrt) wird vorhandener Resturlaub in das veränderte Vertragsverhältnis übertragen. Dies ist auch der Fall bei einem Übergang von einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis (z. B. Doktoranden/innen, Studentische Hilfskräfte) in ein tarifliches Beschäftigungsverhältnis.

Aufgrund aktueller Rechtsprechungen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F); Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.2015 - C-219/14) wird bei Auszahlung des Urlaubsentgeltes auf den "Wert" des Urlaubstages zum Zeitpunkt des Urlaubsanspruchs zurückgegriffen. Dadurch kann es in Fällen einer wöchentlichen Arbeitszeitänderung oder bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses (von außertariflicher Beschäftigung zu tariflicher Beschäftigung) zur Erhöhung (vgl. Beispiel 1) oder Reduzierung (vgl. Beispiel 2) des Tabellenentgelts für den Monat, in dem die „übertragenen“ Resturlaubstage genommen werden, kommen. Entsprechende Auswirkungen sind in Ihrem Entgeltnachweis separat dargestellt.

Der Geschäftsbereich Personal empfiehlt, vorhandenen Resturlaub vor einer Arbeitszeitänderung oder dem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

Nachfolgend finden Sie jeweils ein (stark vereinfachtes) Beispiel zur Berechnung einer Reduzierung / Erhöhung des Tabellenentgelts:

  

Arbeitszeitreduzierung - Beispiel 1

Arbeitszeiterhöhung - Beispiel 2

Änderung der Arbeitszeit von Vollzeit (39 Wochenstunden) auf Teilzeit (19,5 Wochenstunden) zum 01.01.2016;

5 Tage Resturlaubsanspruch aus 2015;

Resturlaub wird im Januar 2016 genommen;

Monatsentgelt bis Dezember 2015 = 3100,- €;

Monatsentgelt ab Januar 2016 = 1550,- €

Änderung der Arbeitszeit von Teilzeit (19,5 Wochenstunden) auf Vollzeit (39 Wochenstunden) zum 01.01.2016;

5 Tage Resturlaubsanspruch aus 2015;

Resturlaub wird im Januar 2016 genommen;

Monatsentgelt bis Dezember 2015 = 1550,- €;

Monatsentgelt ab Januar 2016 =
3100,- €

Urlaubsentgelt zum Anspruch pro Tag: 3100,- € / 31 Kalendertage = 100,- €

Aktuelles Entgelt: 1550,- € / 31 Kalendertage = 50,- €


Erhöhung des Entgelts pro Urlaubstag = +50,- €

Urlaubsentgelt zum Anspruch pro
Tag: 1550,- € / 31 Kalendertage =
50,- €

Aktuelles Entgelt: 3100€ / 31 Kalendertage = 100,- €

Reduzierung des Entgelts pro Urlaubstag = -50,- €

Bei Fragen dazu wenden Sie sich:

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Letzte Änderung: 08.06.2022